Bist du Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Italien, oder wohnst du in Frankreich und arbeitest für einen Arbeitgeber in der Schweiz, dann gehen deine Lohndaten automatisch an die Steuerbehörden deines Wohnlands. Die Schweizer Grundlage dafür tritt am 01.01.2027 in Kraft; der Weg führt über deinen Arbeitgeber und das kantonale Steueramt.
Der Bundesrat hat am 19.08.2026 beschlossen, das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) per 01.01.2027 in Kraft zu setzen. Das Parlament hatte das Gesetz am 19.12.2025 verabschiedet, die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. Es ist kein neues Abkommen, sondern die Schweizer Umsetzung von zwei Verträgen, die schon gelten. Das Grenzgängerabkommen mit Italien ist seit dem 01.01.2024 anwendbar, das Zusatzabkommen mit Frankreich zur Besteuerung von Telearbeit seit dem 01.01.2026. Beide sehen einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Lohndaten vor. Das AIALG legt fest, wer in der Schweiz welche Daten an wen weitergibt.
Wer genau betroffen ist, bestimmen die Abkommen. Mit Italien geht es um Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens von 2020; gemeldet werden unter anderem Name, Wohnadresse, Bruttolohn, Sozialabgaben und die abgezogene Quellensteuer (Art. 7 Abs. 1 Abkommen CH-IT). Mit Frankreich geht es um alle Angestellten, die in Frankreich wohnen und von einem Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden; gemeldet werden Name, Geburtsdatum, Postleitzahl, die Zahl der Telearbeitstage oder die Telearbeitsquote und der Bruttolohn (Art. 28ter Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen CH-FR, eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabkommens). Laut ESTV muss der Arbeitgeber die Bescheinigung auch dann einreichen, wenn jemand gar keine Telearbeit geleistet hat, erstmals Anfang 2027 für das Steuerjahr 2026. Ausgenommen sind laut ESTV Schweizer Staatsangehörige bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Das gilt nicht für Löhne aus einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit solcher Arbeitgeber; dafür bleibt Artikel 17 anwendbar (Art. 21 Abs. 2 DBA CH-FR).
Den Ablauf in der Schweiz regelt der Gesetzestext auf Fedlex. Der Arbeitgeber übermittelt die Lohndaten der betroffenen Angestellten jährlich der kantonalen Steuerbehörde, die für die Quellensteuer zuständig ist (Art. 3 Abs. 1 AIALG). Diese Pflicht verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löhne ausbezahlt wurden (Art. 3 Abs. 2 AIALG). Die Kantone können verlangen, dass das elektronisch geschieht (Art. 3 Abs. 3). Je nach Abkommen schickt der Kanton die Daten direkt ins Ausland oder über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) (Art. 4 und 5). Für Italien legt das Grenzgängerabkommen in Art. 7 Abs. 5 fest: Die Steuerbehörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis senden die Daten über die in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger direkt an die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate). Als Schweizer Steuer-Identifikationsnummer dient die AHV-Nummer (Art. 6).
Wer ist betroffen?
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien im Sinne des Abkommens von 2020 mit Schweizer Arbeitgeber (Art. 7 Abkommen CH-IT) · alle Angestellten mit Wohnsitz in Frankreich und Schweizer Arbeitgeber, auch ohne Telearbeitstage (Art. 28ter DBA CH-FR; ESTV); ausgenommen laut ESTV Schweizer Staatsangehörige bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (vorbehaltlich Art. 21 Abs. 2 DBA CH-FR) · umgekehrt: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitgeber in Frankreich bzw. Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Italien · Arbeitgeber, die solche Angestellte beschäftigen · Quellen: AIALG, Abkommen CH-IT, Zusatzabkommen CH-FR

Wer meldet was? Der Lohndaten-Austausch mit Italien und Frankreich im Vergleich. Die Schweizer Umsetzung (AIALG) gilt ab 01.01.2027. Grafik: The Franc. Quellen: AIALG (AS 2026 425), Abkommen CH-IT 2020, DBA CH-FR Art. 28ter (AS 2025 486), ESTV.
Was dein Arbeitgeber dir sagen muss
Für Angestellte ist Artikel 9 AIALG zentral. Der Arbeitgeber muss dich informieren, und zwar zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder spätestens am 28. Februar des Jahres, in dem erstmals Daten über dich an Italien oder Frankreich gehen. Er muss sagen, welches Abkommen gilt, welche Daten ausgetauscht werden, an welchen Staat sie gehen, wofür sie verwendet werden dürfen und welche Rechte du nach dem Datenschutzgesetz hast. Gegenüber der ESTV kannst du Auskunft verlangen und die Berichtigung von Daten, die wegen eines Übermittlungsfehlers falsch sind (Art. 11 Abs. 4).
Für Firmen gilt: Wer trotz Mahnung vorsätzlich nicht meldet, riskiert eine Busse bis 1'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis 10'000 Franken (Art. 19). Dazu kommt der Aufwand: Eine Personalabteilung mit Grenzgängern aus Italien oder Angestellten mit Wohnsitz in Frankreich muss wissen, wer betroffen ist, die Daten jährlich liefern, die Unterlagen aufbewahren (Art. 10) und die Leute rechtzeitig informieren.
Die Daten fliessen in beide Richtungen
Der Austausch ist gegenseitig. Wohnst du in der Schweiz und arbeitest für einen Arbeitgeber in Frankreich, schickt Frankreich deine Lohndaten an die ESTV (Art. 28ter Abs. 3 DBA CH-FR). Mit Italien gilt dasselbe für Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und in Italien arbeiten: Der Staat, in dem gearbeitet wird, liefert die Daten (Art. 7 Abs. 1 Abkommen CH-IT). Die ESTV ordnet sie über die AHV-Nummer deinem Wohnkanton zu und macht sie dem kantonalen Steueramt zugänglich (Art. 7 und 8 AIALG). Wer in Frankreich oder Italien wohnt und in der Schweiz arbeitet, fällt unter die Hauptrichtung, also Meldung von der Schweiz ins Ausland. Das gilt unabhängig von der Nationalität, also auch für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in Frankreich oder Italien mit Schweizer Arbeitgeber.
Zwei weitere Details regelt das Gesetz. Erlaubt ein Abkommen, dass der andere Staat die Daten auch für andere Zwecke als Steuern nutzt, entscheidet die ESTV nach einer Prüfung über die Zustimmung, bei einer Weitergabe an Strafbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 5 Abs. 3 und 4). Und die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie sie erhalten hat (Art. 15 Abs. 6). Lohndaten für 2027 können also bis gegen Ende der 2040er-Jahre im System stehen.
Was als Nächstes kommt: Am 01.01.2027 treten Gesetz und Verordnung in Kraft. Anfang 2027 reichen Arbeitgeber laut ESTV die erste Bescheinigung für Angestellte mit Wohnsitz in Frankreich ein, für das Steuerjahr 2026; Frankreich erhält die Daten spätestens am 30. November des Folgejahres (Art. 28ter Abs. 1 DBA CH-FR). Für Italien gilt der 20. März des Folgejahres (Art. 7 Abs. 1 Abkommen CH-IT). Die Informationspflicht gegenüber den Angestellten läuft spätestens bis zum 28. Februar des Jahres, in dem erstmals Daten über sie ins Ausland gehen. Die ESTV kann Formulare vorschreiben und Weisungen erlassen (Art. 13). Auskunft geben die Personalabteilung oder das kantonale Steueramt, das für die Quellensteuer zuständig ist.
Von The Franc Reporter · Stand 31.10.2026
Quellen: Bundesrat/SIF: Medienmitteilung zur Inkraftsetzung des AIALG, 19.08.2026 · Fedlex: AS 2026 425, AIALG · Fedlex: AS 2025 486, Zusatzabkommen CH-FR · Fedlex: SR 0.642.045.43, Grenzgängerabkommen CH-IT 2020 · ESTV: Bescheinigung des Arbeitgebers für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer, 19.03.2026
Allgemeine Information, keine Anlageberatung.